Einstellung von Auszubildenden
1. Finden eines geeigneten Bewerbers für den Ausbildungsplatz
Es gibt mehrere Möglichkeiten Bewerber für eine Ausbildungsstelle zu gewinnen:
- Registrierung der Ausbildungsstelle(n) in der IHK-Lehrstellenbörse,
- Werben Sie für Ihr Ausbildungsplatzangebot auf Ausbildungsmessen oder direkt in den Schulen. Termine erhalten Sie bei Ihren zuständigen Ausbildungsberatern.
- Veröffentlichung der Ausbildungsstelle in den Medien und ggf. sozialen Netzwerken,
- Meldung der Ausbildungsstelle bei der Agentur für Arbeit (Nennen Sie der Agentur ein möglichst genaues Anforderungsprofil!),
- Veröffentlichung der Ausbildungsstellen auf weiteren überregionalen Lehrstellenbörsen
2. Abschluss des Berufsausbildungsvertrages
Der Berufsausbildungsvertrag muss spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt und zur Registrierung bei der IHK Neubrandenburg eingereicht werden.
Seit dem 01.01.2026 bieten wir unseren Ausbildungsbetrieben, dass neue ASTA – Infocenter zum digitalen Ausbildungsmanagement an. Das ASTA-Infocenter ist das neue digitale Portal der IHKs für alle Ausbildungsstätten (ASTAs) und Ausbildungsbetriebe. Es besteht aus mehreren Modulen, die Betriebe bei der Verwaltung ihrer Azubi-Daten und Verträge unterstützen. Weitere Informationen zur Nutzung und Registrierung finden Sie über nachstehenden Link.
Über das Modul “Vertragsmanagement” können Sie Ausbildungsverträge online einreichen. Um das Vertragsportal nutzen zu können, müssen Sie sich einmalig bei uns registrieren – natürlich kostenlos.
3. Erstuntersuchung
Bei Auszubildenden unter 18 Jahren muss dem Ausbildungsvertrag unbedingt die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz) beigelegt werden. Die Erstuntersuchung ist für die Vertragspartner kostenlos. Untersuchungsberechtigungsscheine erhalten Sie im Einwohnermeldeamt.
4. Anmeldung zur Sozialversicherung
Der/Die Auszubildende unterliegt mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses der Versicherungspflicht der Kranken-, Renten, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung. Die Anmeldung für die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss binnen zwei Wochen durch den Ausbildenden bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen. Die Meldung muss aber innerhalb von drei Tagen geschehen, falls der Auszubildende keinen Sozialversicherungsausweis vorlegt. Eine Sofortmeldung muss bei Auszubildenden erfolgen, die zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind (zum Beispiel Auszubildende im Bau- oder Gastronomiebereich).
Der Unfallversicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der Berufsausbildung im Betrieb. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der Betrieb unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung allein aufzubringen.
5. Lohnsteuerkarte, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Bei Beginn der Berufsausbildung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Lohnsteuerkarte des Auszubildenden vorlegen zu lassen. Die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und unter Umständen weitere Steuern sind monatlich an das Finanzamt abzuführen.
Bei ausländischen Auszubildenden – insbesondere aus Staaten, die nicht der EU angehören – muss der Ausbildungsbetrieb die gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis unbedingt anfordern, da sonst mit hohen Geldbußen zu rechnen ist!
6. Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule
Die Anmeldung erfolgt durch den Ausbildungsbetrieb. Die zuständige Berufsschule können Sie bei den zuständigen Ausbildungsberatern erfragen.
7. Bereitstellung der Arbeitsmittel
Zu den Arbeitsmitteln zählen insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen-, Gesellen- oder Abschlussprüfungen erforderlich sind. Der Ausbildungsbetrieb hat diese kostenlos zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn die Prüfung nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfindet. Des Weiteren ist dem Auszubildenden das Berichtsheft kostenlos auszuhändigen. Die für den Berufsschulunterricht erforderlichen Lernmittel muss der Betrieb dagegen nicht zur Verfügung stellen beziehungsweise zahlen.
8. Belehrung über Unfallgefahren
Wer Jugendliche beschäftigt, hat diese vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei ihrer Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren, zu belehren. Diese Unterweisungen sind mindestens halbjährlich zu wiederholen (§ 29 JArbSchG).
9. Ausbildungsvergütung
Ausführungen zur angemessenen Ausbildungsvergütung finden Sie auf unserer Themenseite zur Ausbildungsvergütung.
10. Aushang von Gesetzen
Für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz im Betrieb auszuhängen. Im Übrigen können – auch für volljährige Auszubildende – unter weiteren Voraussetzungen andere Gesetze (zum Beispiel Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz) oder Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen auszuhändigen beziehungsweise auszulegen sein. Werden im Ausbildungsbetrieb regelmäßig mindestens drei Jugendliche unter 18 Jahren beschäftigt, so ist zusätzlich ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen der Jugendlichen anzubringen.