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CSRD und CSDDD: Fristverlängerungen verabschiedet

Die vorgeschlagenen Fristverlängerungen bezüglich der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der unternehmerischen Sorgfaltspflichten (CSDDD) sind formal verabschiedet.

Symbolbild: ein aus Bauklötzen gebautes Haus wird symbolisch von den drei Säulen "Ökologie", "Ökonomie" und "Soziales" getragen. Überdacht wird das Ganze mit "Nachhaltigkeit".

© Wolfiser / Adobe Stock

Am 17. April 2025 tritt im Rahmen des Omnibus-I-Pakets die EU-Richtlinie 2025/794 in Kraft. Damit wird das Inkrafttreten der CSRD-Berichtspflichten für große Unternehmen, die noch nicht mit der Berichterstattung begonnen haben, sowie für börsennotierte KMU um zwei Jahre verschoben. Die Umsetzungsfrist für die Mitgliedstaaten bezüglich CSDDD wird um ein Jahr auf Mitte 2027 verschoben. Die Mitgliedstaaten haben bis zum 31. Dezember 2025 Zeit, die Richtlinie in nationales Recht umzusetzen. 

Somit gilt: Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern und mehr als 900 Mio. Euro weltweitem Nettoumsatz müssen die neuen Regelungen ab Mitte 2028 anwenden. Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und mehr als 450 Mio. Euro weitweitem Nettoumsatz fallen ab Mitte 2029 in den Anwendungsbereich.

Die schnelle Einigung des Europäischen Parlaments und des Rates in Hinblick auf die Fristverlängerungen ist positiv und trägt zu etwas mehr Rechts- und Planungssicherheit bei. Die Beratungen zu den materiellen Änderungen haben auf Ratsebene begonnen und werden Ende April 2025 im Europäischen Parlament aufgenommen werden. Dabei wird auch die Stellungnahme der IHK-Organisation zum Omnibus-Paket in die Beratungen eingebracht.