Neue Regelungen der EU-Verpackungsverordnung PPWR ändern die Verantwortlichkeiten für Serviceverpackungen
Am 11. Februar 2025 ist die EU-Verpackungsverordnung (EU) 2025/40 – auch oft unter dem Namen „PPWR“ (Packaging and Packaging Waste Regulation) bekannt – in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von 18 Monaten wird sie zum 12. August 2026 in allen EU-Mitgliedstaaten Gültigkeit erlangen und die bis dahin geltende Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ablösen. Erste wichtige neue Regelungen gelten bereits ab diesem Zeitpunkt. Weitere Bestimmungen treten mit individuellen Fristen schrittweise in Kraft. Weitere Informationen und wesentliche Inhalte der PPWR hat die Deutsche Industrie- und Handelskammer (DIHK) in einem Merkblatt zusammengefasst.
Was ist Neu?
Mit Anwendung der EU-Verpackungsverordnung (PPWR) zum 12.08.2026 und dem Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) ändern sich die Verantwortlichkeiten für Serviceverpackungen grundlegend. Betroffen sind sowohl Betriebe, die Serviceverpackungen nutzen, um ihre Produkte an Kund*innen zu übergeben, als auch Unternehmen, die leere Serviceverpackungen anbieten.
Für Betriebe, die Serviceverpackungen für ihre Produkte nutzen – wie Bäckereien, Metzgereien, Marktstände, Imbissbetriebe, Apotheken, Floristen, Reinigungen sowie viele Unternehmen weiterer Branchen – lautet die zentrale Frage künftig: Trägt die Serviceverpackung den Namen, das Logo oder die Marke des Betriebs? Für Verpackungsproduzenten, Importeure und Großhändler, die leere Serviceverpackungen anbieten, ist dagegen die jeweilige Rolle in der Lieferkette maßgeblich. Alle betroffenen Betriebe/Unternehmen müssen prüfen, ob sie Erzeuger und/oder Hersteller im Sinne der PPWR sind – und welche Pflichten sich daraus ergeben.
Als Erzeuger sind Unternehmen für die technische Dokumentation und die Erstellung der Konformitätserklärung der Verpackungen zuständig; als Hersteller tragen sie die Verantwortung für die Finanzierung des Verpackungsrecyclings sowie die damit verbundenen Registrierungs- und Meldepflichten. Der bisher mögliche Weg, diese Pflichten über den Kauf vorbeteiligter Serviceverpackungen zu erfüllen, entfällt in den meisten Fällen.
Zur Prüfung finden Sie weitere Informationen auf der Homepage der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) auf der Webunterseite Serviceverpackungen. Dort werden die wichtigsten Fallkonstellationen praxisnah durch die ZSVR erläutert – für Betriebe, die Serviceverpackungen nutzen, und für Unternehmen, die leere Serviceverpackungen anbieten.