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| Recht und Steuern

Bundesgerichtshof entscheidet zur Werbung mit "klimaneutral"

Der Begriff „klimaneutral“ ist mehrdeutig. Daher werden für die Werbung mit diesem Begriff besondere Anforderungen gestellt, damit es bei Kunden und Verbrauchern nicht zu Irreführungen kommt.

© Africa Studio / Adobe Stock

Zu diesem Ergebnis kommt der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 27. Juni 2024 (Az.: I ZR 98/23). Werbung mit dem Begriff "klimaneutral" sei regelmäßig nur dann zulässig, so der BGH, wenn in der Werbung selbst erläutert werde, welche konkrete Bedeutung diesem Begriff zukomme.

In dem zugrundeliegenden Fall hatte die Beklagte, die Produkte aus Fruchtgummi und Lakritz herstellt, in einer Fachzeitung der Lebensmittelbranche mit der Aussage: "Seit 2021 produziert … alle Produkte klimaneutral" geworben. Zudem wurde ein Logo mit dem Begriff "klimaneutral" gezeigt und auf die Internetseite eines "ClimatePartner" hingewiesen. Über den "ClimatePartner" unterstützt die Beklagte Klimaschutzprojekte. Der Herstellungsprozess der Produkte läuft bei der Beklagten indes nicht CO2-neutral ab.

Der Bundesgerichtshof hat die Beklagte zur Unterlassung der Werbung verurteilt. Die beanstandete Werbung sei irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG. Sie sei mehrdeutig, weil der Begriff "klimaneutral" den Lesern der Fachzeitung sowohl im Sinne einer Reduktion von CO2 im Produktionsprozess als auch im Sinne einer bloßen Kompensation von CO2 verstanden werden könne. 

Im Bereich der umweltbezogenen Werbung sei ebenso wie bei gesundheitsbezogener Werbung eine Irreführungsgefahr besonders groß, so dass ein gesteigertes Aufklärungsbedürfnis der angesprochenen Verkehrskreise über Bedeutung und Inhalt der verwendeten Begriffe und Zeichen bestehe. Bei einer Werbung, die einen mehrdeutigen umweltbezogenen Begriff wie "klimaneutral" verwendet, müsse deshalb zur Vermeidung einer Irreführung regelmäßig bereits in der Werbung selbst erläutert werden, welche konkrete Bedeutung maßgeblich sei. Aufklärende Hinweise außerhalb der umweltbezogenen Werbung seien insoweit nicht ausreichend. 

Eine Erläuterung des Begriffs "klimaneutral" sei insbesondere deshalb erforderlich, weil die Reduktion und die Kompensation von CO2-Emissionen keine gleichwertigen Maßnahmen zur Herstellung von Klimaneutralität darstellten, sondern die Reduktion gegenüber der Kompensation unter dem Gesichtspunkt des Klimaschutzes vorrangig sei. Die Irreführung sei auch wettbewerblich relevant, da die Bewerbung eines Produkts mit einer vermeintlichen Klimaneutralität für die Kaufentscheidung des Verbrauchers von erheblicher Bedeutung sei. 

Quelle: Pressemitteilung Nr. 138/2024 des Bundesgerichtshofes vom 27.06.2024