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Das „Recht auf Reparatur“ kommt ab 31. Juli

Hersteller sogenannter „weißer Waren“ und Elektrogeräte sind künftig verpflichtet, diese Waren im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistung zu reparieren.

Eine Waschmaschine wird repariert.

© dikushin / Adobe Stock

Die Reparierbarkeit der gekauften Sache wird künftig zu den Merkmalen zählen, die die „übliche Beschaffenheit“ einer Sache bei Kaufverträgen ausmacht. Damit kann eine fehlende Reparierbarkeit einen Sachmangel darstellen und Mängelgewährleistungsansprüche auslösen.

Auf Verlangen des Verbrauchers muss die Reparatur unentgeltlich oder zu einem angemessenen Entgelt und innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgen. Bei Herstellern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union treffen die Reparaturpflichten deren Beauftragte bzw. deren Importeure. Ist kein Importeur vorhanden, so hat der Vertreiber der Ware die Pflichten des Herstellers zu übernehmen.

Die neuen Vorschriften gelten grundsätzlich für alle Kaufverträge. Bei Verträgen zwischen Unternehmern oder zwischen Verbrauchern können diese aber – zum Beispiel in AGB – abbedungen werden. Wählt ein Verbraucher im Rahmen der Nacherfüllung die Reparatur statt der Ersatzlieferung, verlängert sich künftig die Gewährleistungsfrist einmalig um 12 weitere Monate.

Auf Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen worden sind, soll noch die alte Rechtslage Anwendung finden. Auf Kaufverträge zwischen Unternehmen (B2B) ist die neue Regelung zur Reparierbarkeit als Beschaffenheitsmerkmal erst ab dem 1. Januar 2028 anzuwenden.

Das neue „Recht auf Reparatur gilt für folgende Waren:

  • Haushaltswaschmaschinen und Haushaltswaschtrockner
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Kühlgeräte
  • Elektronische Displays
  • Schweißgeräte
  • Staubsauger
  • Server und Datenspeicherprodukte
  • Mobiltelefone, schnurlose Telefone und Slate-Tablets
  • Haushaltswäschetrockner
  • Waren, die Batterien für leichte Verkehrsmittel enthalten (zB E-Bikes, E-Roller)