E-Commerce: Lieferdatum darf nicht "versteckt" werden

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Das Landgericht Frankfurt a. M. hat entschieden, dass die Zugänglichmachung des Lieferdatums im Onlinehandel mittels Mouse-Over unzulässig ist (Urteil v. 17.04.2024, Az. 2-06 O 361/22). Es reicht nicht aus, wenn auf der Internetseite die Lieferzeit nur angezeigt wird, wenn der Verbraucher den Mauszeiger über einen bestimmten Bereich der Seite bewegt. Dies bewertet das Landgericht als wettbewerbswidrig.
Die Lieferzeit gehöre zu den Pflichtinformationen und stelle eine wesentliche Information dar, so das Gericht. Hierbei sei der verwendete Mouse-Over-Effekt nicht ausreichend, um die Information zu kommunizieren. Denn dies setze voraus, dass der Verbraucher aktiv nach dieser Information sucht. Somit sei auch nicht ausgeschlossen, dass die zur Verfügungstellung von weiteren Information zur Lieferzeit gar nicht bemerkt werden.