Rechtsänderungen 2025
Bürokratieentlastungsgesetz IV
Seit dem 1. Januar 2025 bringt das Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) einige bedeutende Veränderungen im Arbeitsrecht mit sich, die auf eine Reduzierung des bürokratischen Aufwands und eine Förderung der Digitalisierung abzielen. Die wichtigsten Neuerungen betreffen insbesondere die Erleichterung administrativer Prozesse und die Einführung digitaler Kommunikationswege.
1. Ersetzung der Schriftform durch die Textform
Ein zentraler Bestandteil des BEG IV ist die Ersetzung der bisherigen Schriftform durch die Textform in zahlreichen arbeitsrechtlichen Vorgängen. Dokumente wie Arbeitsverträge, Zeugnisse und Überlassungsvereinbarungen müssen somit nicht mehr in Papierform mit handschriftlicher Unterschrift versehen sein, sondern können nun per E-Mail oder anderen elektronischen Kommunikationswegen rechtswirksam abgeschlossen werden. Auch Altersgrenzenvereinbarungen können künftig in Textform getroffen werden.
Beispiel:
Ein neuer Mitarbeiter muss seinen Arbeitsvertrag nicht mehr im Büro unterschreiben. Stattdessen kann er das Dokument digital unterschreiben und per E-Mail senden.
Achtung!
Eine wichtige Ausnahme betrifft befristete Arbeitsverträge: Hier bleibt die Schriftform gesetzlich vorgeschrieben.
2. Einführung elektronischer Arbeitsverträge und Zeugnisse
Arbeitsverträge und Zeugnisse können zukünftig komplett digital erstellet und versendet werden.
Beispiel:
Eine Personalabteilung kann ein Arbeitszeugnis als PDF-Dokument erstellen und per E-Mail an den Mitarbeiter versenden. Dieser kann das Dokument dann digital archivieren, ohne dass eine physische Kopie erstellt oder abgeholt werden muss.
3. Aushangpflichten
Eine weitere Entlastung betrifft die Aushangpflichten im Betrieb. Bislang waren Unternehmen verpflichtet, bestimmte Gesetze und Vorschriften (etwa das Arbeitszeitgesetz oder das Jugendarbeitsschutzgesetz) an gut zugänglichen Stellen auszuhängen. Ab 2025 können diese Vorschriften alternativ im internen Intranet bereitgestellt werden, sodass sie für alle Mitarbeiter digital und jederzeit einsehbar sind.
4. Digitalisierung der Personalverwaltung
Unternehmen können zahlreiche administrative Prozesse wie Anträge auf Urlaub, Krankmeldungen oder Gehaltsabrechnungen vollständig digital verwalten und abwickeln. Anstatt Formulare auszudrucken und handschriftlich auszufüllen, können Mitarbeiter ihre Anfragen direkt online einreichen, und die Bearbeitung erfolgt digital.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Unternehmen ab 28.06.2025 Pflicht
Was für öffentliche Einrichtungen bereits vorgeschrieben ist, wird ab dem 28. Juni 2025 auch für privatwirtschaftliche Unternehmen verpflichtend: die Barrierefreiheit. Mit dem Inkrafttreten des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes müssen Unternehmen sicherstellen, dass ihre Produkte und Dienstleistungen (auch Online-Shops) für Menschen mit Behinderungen uneingeschränkt zugänglich sind. Dies bedeutet, dass Informationen und Bedienungen über verschiedene Sinneskanäle zugänglich sein müssen, z. B. Vorlesefunktionen oder visuelle Anpassungen wie Schriftgröße und Kontrast. Ausnahmen gelten für Kleinstunternehmen. Bei Nichteinhaltung drohen Abmahnungen und im schlimmsten Fall Bußgelder bis zu 100.000 Euro.
Beitragsbemessungsgrenzen
Die Beitragsbemessungsgrenzen, bis zu denen Beiträge zur Sozialversicherung erhoben werden, steigen 2025:
In der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich die Beitragsbemessungsgrenze einheitlich auf jährlich 66.150 Euro beziehungsweise 5.512,50 Euro im Monat. 2024 waren es noch 62.100 Euro im Jahr beziehungsweise 5.175 Euro im Monat.
CO2-Abgabe
Seit dem 1. Januar 2025 wird die CO₂-Abgabe, die aktuell bei 45 Euro pro Tonne liegt, auf 55 Euro pro Tonne erhöht.
E-Rechnung
Die verpflichtende E-Rechnung wurde zum 1. Januar 2025 für steuerbare und steuerpflichtige inländische B2B-Umsätze eingeführt. Eine E-Rechnung ist eine strukturierte elektronische Rechnung, die in einem festgelegten Format erstellt, übermittelt und empfangen wird. PDF-Dateien, Bilddateien oder eingescannte Papierrechnungen gelten nicht als E-Rechnung. Seit dem 1. Januar 2025 müssen grundsätzlich alle Unternehmen (auch Kleinunternehmer) in der Lage sein, elektronische Rechnungen zu empfangen. Der Versand von E-Rechnungen wird ebenfalls für alle Unternehmen zur Pflicht, allerdings gibt es Übergangsregelungen.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Artikel.
Grundsteuerreform
Die Reform der Grundsteuer trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Das Bundesverfassungsgericht hatte die alten Einheitswerte als verfassungswidrig eingestuft. Die derzeit noch geltenden Einheitswerte als Bewertungsgrundlage für die Grundsteuer werden mit Wirkung vom 1. Januar 2025 von den neuen Grundsteuerwerten abgelöst.
Hotelmeldeschein für inländische Gäste entfällt
Das Bürokratieentlastungsgesetz hat zu einer Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) geführt. Dies bedeutet, dass in Hotels und Pensionen der Meldeschein für inländische Gäste entfällt. Auch eine digitale Erhebung der Daten ist nicht notwendig. Für ausländische Gäste bleibt jedoch die Meldepflicht bestehen.
Kassenbon Meldepflicht
Zum 1. Januar 2025 greift die gesetzlich geregelte Meldepflicht für elektronische Aufzeichnungssysteme (eAS). Die bisherige Aussetzung der Meldepflicht für die Anschaffung oder Außerbetriebnahme elektronischer Aufzeichnungssysteme endete am 31. Dezember 2024. Seit dem 1. Januar 2025 steht das Meldeverfahren gemäß § 146a Abs. 4 AO zur Verfügung.
Kleinunternehmerregelung
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 wird die Kleinunternehmerregelung ab 2025 deutlich ausgeweitet und umfassend modifiziert. Die Umsatzgrenzen von 22.000 Euro (Vorjahr) und 50.000 Euro (lfd. Kalenderjahr) werden auf 25.000 Euro und 100.000 Euro angehoben. Bei den neuen Grenzbeträgen handelt es sich um Netto-Grenzen, bisher waren diese als Brutto-Grenzen ausgestaltet.
Bisher konnten Unternehmer die Kleinunternehmerregelung nur für inländische Umsätze anwenden; künftig ist dies auch für Umsätze innerhalb des Gemeinschaftsgebietes möglich. Voraussetzung: Der im Gemeinschaftsgebiet erzielte Gesamtumsatz darf sowohl im vorangegangenen als auch im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht überschritten haben. Daneben muss der Ansässigkeitsstaat eine Kleinunternehmer-Identifikationsnummer erteilen. Damit einher geht jedoch die bürokratische Pflicht, eine quartalsweise Umsatzmeldung abzugeben.
Mindestlohn
Der Mindestlohn stieg von 12,41 Euro zum 1. Januar 2025 auf 12,82 Euro.
Nachhaltigkeitsberichterstattung
Seit dem 1. Januar 2025 müssen große Kapitalgesellschaften und gleichgestellte Unternehmen erstmals einen Nachhaltigkeitsbericht erstellen.
NIS2-Richtlinie
Die NIS2-Richtlinie verpflichtet mehr Unternehmen, Maßnahmen gegen Cyberangriffe zu ergreifen. Seit dem 18. Oktober 2024 gelten neue Meldepflichten und Sicherheitsvorgaben.
Postrecht
Online-Shops und Versandhandel aufgepasst: Ab 2025 dürfen nicht nur Briefe länger unterwegs sein, Pakete über 10 kg müssen nun auch mit einem sichtbaren Hinweis auf das Gewicht gekennzeichnet werden.
Produktsicherheit: Neue EU-Verordnung bringt wichtige Änderung
Die EU-Produktsicherheitsverordnung (General Product Safety Regulation - GPSR) gilt ab Dezember 2024 für alle Produkte, die in der EU in Verkehr gebracht werden. Onlinehändler müssen neue Vorgaben erfüllen. Außerdem wird es leichter, unsichere Produkte zu reparieren, zurückzugeben oder zu ersetzen.
Wirtschaftsidentifikationsnummer
Seit November 2024 vergibt das Bundeszentralamt für Steuern die Wirtschafts-Identifikationsnummer (W-IdNr.) an alle wirtschaftlich Tätigen. Diese Nummer dient der eindeutigen Identifizierung und bleibt während der gesamten wirtschaftlichen Tätigkeit unverändert. Sie ersetzt nicht die Steuer- oder USt-IdNr.