Skip to main content Skip to page footer
| Recht und Steuern Startseite

Sonntagsöffnung in MV: Neue Regelungen zum Saisonbeginn

Ab 15. März 2025 gilt die Öffnungszeitenverordnung MV. Sie löst die bisherige Bäderverkaufsverordnung ab. Die Regelung bietet dem Handel erweiterte Möglichkeiten der Öffnung an Sonn- und Feiertagen.

© Rawpixel.com / Adobe Stock

Der gewerbliche Verkauf ist in der Zeit vom 15. März bis 31. Oktober (einschließlich Reformationstag) und vom 17. Dezember bis 8. Januar in anerkannten Orten mit besonders hohem Tourismusaufkommen zulässig.
Ausnahmen: Gilt nicht am Karfreitag und nicht am 1. Weihnachtsfeiertag. Am 1. Mai darf der Verkauf nur durch den Ladeninhaber erfolgen.

Der Verkauf ist dann in der Zeit von 11:30 bis 19:00 Uhr für sechs Stunden zulässig. Anders am Ostersonntag, wo die Öffnung abweichend in der Zeit von 14:00 bis 18:30 Uhr zulässig ist.

Sortiment/Warenkorb

Zugelassen ist der gewerbliche Verkauf von Waren des täglichen Ge- und Verbrauchs, insbesondere Lebens- und Genussmittel, sowie des typisch touristischen Bedarfs. 

Ausschluss:

Die Sonderöffnungszeiten gelten - wie bisher - nicht für Baumärkte, Möbelhäuser, Autohäuser und Elektrofachmärkte. 

Örtlicher Geltungsbereich: 

Die erweiterte Sonn- und Feiertagsöffnung gilt nur in anerkannten Orten mit einem besonders hohem Tourismusaufkommen. Anerkannte Orte sind Gemeinden, Gemeindeteile und -zusammenschlüsse (Tourismusregionen), die nach dem Kurortegesetz anerkannt oder Welterbestadt sind.

Zur Zeit sind dies die Orte, die in der Anlage 1 und 2 der alten Bäderverkaufsverordnung aufgelistet sind.