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Sozialversicherungspflicht im Fokus

Bei einem gemeinsamen Informationsabend des Unternehmerverbands Mecklenburg-Strelitz e. V. und der IHK gab es für die Teilnehmer ein Update zum Thema „Scheinselbständigkeit“.

Drei Personen stehen für ein Foto hinter einem Schild der IHK.

© IHK

Einleitend stellte Heide Klopp, Leiterin des Bereichs Recht/E-Government, das Leistungsspektrum der IHK vor und erläuterte, wie Unternehmen die Angebote gezielt für sich nutzen können.

Günter Stolz von der WSR Westermeier & Stolz Steuerberatungsgesellschaft, Neustrelitz, gab dann einen kompakten Überblick über die aktuellen Anforderungen zur Sozialversicherungspflicht. Er machte deutlich, dass Versäumnisse und falsche Einschätzungen für Unternehmen schnell teuer werden können. Wird ein vermeintlich freier Mitarbeiter als Arbeitnehmer eingestuft, müssen rückwirkend Beiträge zu allen Zweigen der Sozialversicherung abgeführt werden. Hinzu können Säumniszuschläge und persönliche Haftungsrisiken kommen.

Zur Scheinselbständigkeit erläuterte Stolz, dass stets eine Gesamtbetrachtung maßgeblich ist. Typische Anhaltspunkte sind Weisungsgebundenheit, Eingliederung in den Betrieb, persönliche Leistungserbringung, fehlende eigene Betriebsmittel und kein eigenes Unternehmerrisiko. Nicht entscheidend sind dagegen die Bezeichnung im Vertrag, eine Tätigkeit für weitere Auftraggeber oder eine daneben ausgeübte selbständige Tätigkeit. Verbindliche Klarheit schafft nur das Statusfeststellungsverfahren der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund, bei dem fachliche Unterstützung empfehlenswert ist.

Anhand von Beispielen aus der Praxis, etwa bei Kraftfahrern ohne eigenes Fahrzeug, Pflegekräften, Fitnesstrainern oder Programmierern im Homeoffice, zeigte er, wie schnell eine Beschäftigung als abhängig eingestuft werden kann.

Beim Thema Minijobs wies Stolz auf die Verdienstgrenze und die Bedeutung genauer Arbeitszeitnachweise hin. Für GmbH-Geschäftsführer gilt grundsätzlich Sozialversicherungspflicht wegen der organisatorischen Eingliederung. Sozialversicherungsfrei sind sie in der Regel nur bei einer Mehrheitsbeteiligung oder bei einer Minderheitsbeteiligung mit qualifizierter Sperrminorität. Privatrechtliche Stimmrechtsvereinbarungen, familiäre Verbundenheit oder faktische Weisungsfreiheit ändern daran nichts.

Im Anschluss nutzten die Teilnehmenden die Gelegenheit zu Fragen und zur Diskussion.