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Übergangsfrist endet: Elektronische Kassensysteme bis 31. Juli melden

Seit dem 1. Januar 2025 müssen Unternehmen alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Kassensysteme an die Finanzverwaltung melden.

Symbolbild einer elektronischen Kasse

© Monkey Business / Adobe Stock

Geräte, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, müssen bis zum 31. Juli 2025 gemeldet werden. Geräte, die nach dem 1. Juli 2025 erworben werden, müssen grundsätzlich binnen eines Monats nach Anschaffung gemeldet werden. Werden Systeme außer Betrieb genommen, muss innerhalb eines Monats eine Meldung erfolgen.

Die Meldung muss elektronisch entweder über das Finanzamtsportal "Mein ELSTER" oder die ERiC-Schnittstelle erfolgen. Dabei müssen folgende Angaben übermittelt werden:

  • Art des Kassensystems
  • Seriennummer
  • Anschaffungs- oder Inbetriebnahmedatum
  • Art der technischen Sicherheitseinrichtung (TSE)
  • Zuordnung zu einer Betriebsstätte 

Die Mitteilungspflicht besteht sowohl für angeschaffte als auch für gemietete oder geleaste Systeme. Die Finanzverwaltung weist ausdrücklich darauf hin, dass bei einer Mitteilung stets alle in einer Betriebsstätte eingesetzten Aufzeichnungssysteme (in einer einheitlichen Mitteilung) zu übermitteln sind.