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Rechtsänderungen 2024 im Umweltbereich

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Mit dem Jahreswechsel gehen auch wieder einige Rechtsänderungen einher. Folgende Neuerungen im Umweltbereich gilt es ab 2024 zu beachten.

Registrierungspflicht bei Einwegkunststoffen

Wer in Deutschland bestimmte Einwegkunststoff-Produkte – beispielsweise Lebensmittelbehälter, Tüten, Getränkebecher, Feuchttücher oder Luftballons – erstmals auf dem Markt bereitstellt oder importiert, muss sich ab dem 1. Januar 2024 beim Umweltbundesamt registrieren. Die dabei angegebene Menge dient später der Festlegung einer Sonderabgabe gemäß Einwegkunststofffondsgesetz auf die betroffenen Einwegkunststoffe.

Weitere Informationen zum Stand der Umsetzung des Einwegkunststofffonds  finden Sie beim Umweltbundesamt.


Pfandpflicht auf Einwegkunststoff-Flaschen mit Milchgetränken ausgeweitet

Ab dem 1. Januar 2024 gilt die Pfandpflicht auch für Einwegkunststoff-Flaschen mit Milchgetränkenmit einemFüllvolumen von 0,1 bis 3 Litern. Betroffen sind Milch- und Milchmischgetränke mit einem Milchanteil von mindestens 50 Prozent oder sonstige trinkbare Milcherzeugnisse etwa aus Joghurt oder Kefir.

Weitere Informationen gibt es bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister. Das zugrundeliegende Verpackungsgesetz finden Sie unter www.gesetze-im-internet.de.


Verbot von bewusst zugesetztem Mikroplastik

Bereits seit dem 17. Oktober 2023 gilt das sogenannte Mikroplastikverbot. Damit werden viele Verwendungen von Mikroplastik, das Produkten bewusst zugesetzt wird, untersagt.
Als Mikroplastik gelten unter anderem synthetische Polymerpartikel, die kleiner als 5 Millimeter und organisch, unlöslich und schwer abbaubar sind. Betroffen sein können unter anderem Kunststoffgranulate für Sportplätze, Kosmetika, Detergenzien, Weichmacher, Glitter, Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Spielzeug, Arzneimittel oder Medizinprodukte.

Die Verordnung regelt viele Ausnahmen und Übergangsbestimmungen. Alle Informationen zum Verbot finden Unternehmen auf der Website des REACH-CLP-Helpdesks.


Neue EU-Batterieverordnung

Ab dem 18. Februar 2024 gelten die ersten Regelungen der neuen EU-Batterieverordnung. Diese beinhaltet zahlreiche zusätzliche Anforderungen an Hersteller, Importeure oder Händler von Batterien – und auch der vielen Geräte, Maschinen oder Fahrzeuge, die Batterien enthalten.
Zahlreiche der Vorschriften werden erst schrittweise wirksam. Schon im Jahr 2024 müssen Voraussetzungen (etwa Konformitätsbewertung und CE-Kennzeichnung) eingehalten und Informationspflichten (beispielsweise Anleitungen, Sicherheitshinweise, Haltbarkeit) erfüllt werden.
Für Händler der Batterien, Geräte oder Fahrzeuge gilt ab Mitte Februar: Sie müssen kontrollieren, ob die Hersteller registriert sind, eine CE-Kennzeichnung angebracht wurde und alle Informationen (beispielsweise Unterlagen zur Haltbarkeit, Betriebsanleitung und Sicherheit) enthalten sind.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte der EU-Batterieverordnung.


Giftinformation für gefährliche Gemische zur industriellen Verwendung

Ab dem 1. Januar 2024 müssen Unternehmen, die giftige Gemische zur industriellen Verwendung in den Verkehr bringen, entsprechende Informationen darüber an das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) melden.
Eine entscheidende Information ist dabei der sogenannte Rezeptur-Identifikator: der UFI-Code ("Unique Formula Identifier"), der auf dem Kennzeichnungsschild oder gegebenenfalls auf dem Sicherheitsdatenblatt angegeben wird. Bis spätestens zum 1. Januar 2025 muss dieser auf allen Gemischen, von denen physikalische und gesundheitliche Gefährdungen ausgehen, angegeben werden.
Damit gelten für Gemische zur industriellen Verwendung nun dieselben Regeln wie für (dort bereits seit 2021) Gemische für Verbraucher.

Weitere Informationen zu der Meldepflicht finden Unternehmen auf der Website des REACH-CLP-Helpdesks.


Mehr Unternehmen vom Lieferkettensorgfaltspflichtgesetz betroffen

Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz gilt ab dem 1. Januar 2024 auch für deutsche Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitenden. Das Gesetz verpflichtet Unternehmen zur Einführung eines unternehmerischen Sorgfaltsprozesses in Bezug auf die Achtung der Menschenrechte.
Die Sorgfaltspflichten beziehen sich auf den eigenen Geschäftsbereich und unmittelbare Zulieferer. Für mittelbare Zulieferer gilt eine anlassbezogene Sorgfaltspflicht‎, das heißt, Betrieben müssen allein bei substantiierten Hinweisen auf mögliche ‎Rechtsverletzungen in der Lieferkette tätig werden. ‎
Sehr große Unternehmen mit in der Regel mehr als 3.000 Beschäftigten und Sitz in Deutschland konnten bereits in diesem Jahr erste Erfahrungen mit der Umsetzung sammeln, denn für sie gilt das Gesetz ab Anfang 2023. Eine Erkenntnis: Kleine und mittlere Unternehmen sind zwar nicht direkt vom Gesetz betroffen, allerdings indirekt, da die großen Betriebe ihre Sorgfaltspflichten weiterreichen und entsprechende Informationen von ihren Zulieferern einfordern. Dies führt zu einem hohen bürokratischen Aufwand, der mit der Erweiterung des Anwendungsbereichs noch zunehmen dürfte. Seit der Richtlinienvorschlag Anfang 2022 veröffentlicht wurde, setzten sich die Wirtschaftskammern für verhältnismäßigere und praxistauglichere Regelungen ein.

Informationen zum Lieferkettensorgfaltsgesetz gibt es auf der Website des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle. Auf europäischer Ebene wird derzeit zudem die EU-Lieferketten-Richtlinie verhandelt, die vermutlich 2024 in Kraft treten wird.


Neue Nachhaltigkeitsberichterstattung für bestimmte große Unternehmen

Die Pflicht zur neuen Nachhaltigkeitsberichterstattung tritt ab 2024 gestaffelt – abhängig von der Größe beziehungsweise von den Eigenschaften der Unternehmen – in Kraft.

Auf große Unternehmen, die bisher schon einen sogenannten CSR-Bericht beziehungsweise einen nicht finanziellen Bericht vorgelegt haben, kommen mit der neuen "Corporate Sustainability Reporting Directive" (CSRD) neue Pflichten zu: Für Geschäftsjahre, die am oder nach dem 1. Januar 2024 beginnen, müssen sie einen erweiterten Nachhaltigkeitsbericht nach den europäischen Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards (ESRS) erstellen.

Die berichtspflichtigen Unternehmen müssen auch Angaben nach Artikel 8 der Taxonomie-Verordnung aufnehmen und angeben, wie und in welchem Umfang die Tätigkeiten des Unternehmens mit Wirtschaftstätigkeiten verbunden sind, die als ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten im Sinne der Taxonomie-Verordnung gelten.
In den folgenden Geschäftsjahren werden – zeitlich gestaffelt – weitere Unternehmen zur Erstellung und Offenlegung eines erweiterten Nachhaltigkeitsberichts verpflichtet.

Die Richtlinie selbst finden Sie unter eur-lex.europa.eu, ebenso wie die Taxonomie-Verordnung. Die Verordnung zu den EU-Nachhaltigkeitsberichterstattungsstandards können Sie unter webgate.ec.europa.eu nachlesen.

Weiterführende Informationen zu den betroffenen Unternehmen, dem Umsetzungszeitplan, den jeweils geltenden Standards und zur Taxonomie-Verordnung gibt es auf www.dihk.de.


Entwaldungsfreie Lieferketten für bestimmte Rohstoffe

Ab dem 30. Dezember 2024 dürfen Rohstoffe wie Soja, Rinder, Palmöl, Holz, Kakao, Kaffee, Kautschuk und deren Erzeugnisse nur noch unter bestimmten Voraussetzungen in die EU eingeführt und hier vertrieben werden. Beispielsweise müssen sie "entwaldungsfrei" hergestellt worden sein, zudem ist eine Sorgfaltspflichtenerklärung erforderlich.

Große Unternehmen müssen jährlich über die Handhabung ihrer Sorgfaltsplichten berichten. Für kleine und mittelständische Unternehmen bestehen Übergangs- und Ausnahmeregelungen.

Weitere Informationen zur EU-weit einheitlichen Regelung für entwaldungsfreie Lieferketten gibt es beim zuständigen Bundeslandwirtschaftsministerium.


Selbstbedienungsverbot für viele Biozid-Produkte

Ab dem 1. Januar 2025 gilt das sogenannte Selbstbedienungsverbot für viele Biozid-Produkte im Einzel- und Onlinehandel. Darunter fallen beispielsweise zahlreiche Mittel gegen Mäuse, Ratten oder Insekten und sogenannte Anti-Fouling-Produkte gegen bewuchsbildende Organismen.
Für viele Beschichtungs-, Holzschutz- oder andere Schutzmittel für Baumaterialien mit Bioziden muss vor dem Kauf der Produkte ein Abgabegespräch geführt werden, und zwar durch eine sachkundige Person. Betroffene Unternehmen – besonders im Handel – sollten deshalb bereits im Jahr 2024 die Umsetzung der Anforderungen planen.