Recht und Steuern Startseite ·

Achtung – Fristablauf zum Jahresende! Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetz müssen sich registrieren

© mm 201 / Adobe Stock

Bis zum 1. Januar 2024 müssen sich alle Unternehmen, die dem Geldwäschegesetz (GwG) unterfallen, im elektronischen Meldeportal "goAML Web" der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (FIU) registrieren. Betroffen sind z.B. Immobilienmakler sowie bestimmte Versicherungs- und Finanzanlagenvermittler. Güterhändler, die mit Kunst, Schmuck, Uhren, Edelmetall, Edelsteinen, Kraftfahrzeugen, Schiffen, Motorbooten oder Luftfahrzeugen handeln, müssen dies ebenfalls bis 01. Januar umsetzen. Für alle anderen Güterhändler wird durch eine Übergangsregelung die Pflicht zur Registrierung auf spätestens 1. Januar 2027 hinaus geschoben.

Eine unterbliebene Registrierung bei der FIU ist aktuell nicht bußgeldbewährt. Dies wird sich aber voraussichtlich nächstes Jahr ändern: Ein neuer Gesetzesentwurf (Finanzkriminalitätsbekämpfungsgesetz) sieht vor, dass die unterbliebene Registrierung künftig als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu EUR 150.000 geahndet werden kann. „Betroffene Unternehmen sollten daher die Zeit bis zum Jahresende nutzen und sich im Portal anmelden“, rät Andrea Grimme, Koordinatorin für Recht und Steuern bei der IHK. „Sie erhalten damit auch Zugriff auf die Informationen, die das Portal bereitstellt.“ Diese können Unternehmen dabei unterstützen, verdächtige Geschäftsvorfälle zu erkennen, indem zum Beispiel aktuelle Begehensweisen und Methoden der Geldwäsche beschrieben werden.

Neu ist außerdem, dass Verpflichtete, die zusätzlich zu der Meldung eines Geldwäsche-Verdachtsfalls auch eine Strafanzeige oder einen Strafantrag abgeben, dies der FIU mit Abgabe der Meldung mitteilen müssen.

Zudem weist die FIU in einem aktuellen Schreiben die Verpflichteten aus dem Nichtfinanzsektor auf erhöhte Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Terrorismusfinanzierung im Zusammenhang mit den Geschehnissen im Nahen Osten hin.