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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen – wann sind Zweifel angebracht?

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem Fall entschieden, dass die Vorlage von (Folge-)Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht in jedem Fall die tatsächliche Arbeitsunfähigkeit eines Mitarbeiters beweisen können (Urteil vom 13. Dezember 2023 - 5 AZR 137/23 –). Vielmehr kann der Beweiswert einer solchen Bescheinigung erschüttert sein, wenn, wie in dem vom BAG entschiedenen Fall, der Arbeitnehmer nach Zugang der Kündigung eine oder mehrere Folgebescheinigungen vorlegt, die passgenau die Dauer der Kündigungsfrist abdecken und er dann einen Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung aufnimmt.

Der alte Arbeitgeber verweigerte daraufhin die Entgeltfortzahlung mit der Begründung, der Beweiswert der vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen sei erschüttert. Dem ist das Gericht gefolgt. Dabei stellt es klar, dass ein Arbeitnehmer grundsätzlich die von ihm behauptete Arbeitsunfähigkeit mit ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nachweisen kann. Diese sind das gesetzlich vorgesehene Beweismittel. Deren Beweiswert kann der Arbeitgeber erschüttern, wenn er tatsächliche Umstände darlegt und ggf. beweist, die nach einer Gesamtbetrachtung Anlass zu ernsthaften Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers geben.

Stets erforderlich sei dabei eine einzelfallbezogene Würdigung der Gesamtumstände. Ist der Beweiswert wie im vorliegenden Fall durch äußere Umstände erschüttert, obliegt dem Arbeitnehmer die volle Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit als Voraussetzung für den Entgeltfortzahlungsanspruch.