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EuGH-Urteil zum Widerrufsrecht beim Online-Kauf von Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen

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Für online gekaufte Eintrittskarten für Kultur- oder Sportveranstaltungen besteht kein Widerrufsrecht, wenn das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter treffen würde. Mit diesem Leitsatz hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) eine Rechtsfrage entschieden, die im Zusammenhang mit der Absage eines Konzertes aufgrund der behördlichen Einschränkungen während Covid-19-Pandemie stand.

Ein Verbraucher, der für dieses Konzert über einen Ticketsystemdienstleister online Eintrittskarten gekauft hatte, forderte vom Dienstleister den Kaufpreis zurück. Mit dem vom Konzertveranstalter ausgestellt Gutschein war er nicht einverstanden.

In dem sich daraus ergebenden Rechtsstreit stellte sich die Frage, ob der Verbraucher ein im Fernabsatz grundsätzlich bestehendes Widerrufsrecht hat.

Das Widerrufsrecht ist allerdings in dem Fall ausgeschlossen, dass eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen erbracht wird und der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin vorsieht. Damit soll vermieden werden, dass Veranstalter von Freizeitbetätigungen wie Kultur- oder Sportveranstaltungen bei Ausübung des Widerrufsrechts die von ihnen bereitgestellten Plätze möglicherweise nicht mehr anderweitig vergeben können.

Der EuGH hat nun klargestellt, dass diese Ausnahme auch greift, wenn der Kartenvertrieb über einen Ticketsystemdienstleister erfolgt, der nicht selbst Veranstalter des Events ist und zwar dann, wenn das wirtschaftliche Risiko der Ausübung des Widerrufsrechts den Veranstalter der Freizeitbetätigung treffen würde.