Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat in einem aktuellen Rundschreiben die Liste der sogenannten Hochrisikoländer nach dem Geldwäschegesetz (GwG) angepasst.
Als Hochrisikostaaten gelten Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen. Dies sind neben Nordkorea und Iran nunmehr 23 weitere Länder. Bei Geschäftsbeziehungen/Transaktionen mit diesen Ländern sind besondere Geldwäsche-Sorgfaltspflichten zu beachten.
Soweit es sich um eine Geschäftsbeziehung oder Transaktion handelt, an der neben Nordkorea und Iran einer der genannten Drittstaaten mit hohem Risiko oder eine in diesen Drittstaaten ansässige natürliche oder juristische Person beteiligt ist, sind mindestens sämtliche in § 15 Abs. 5 GwG aufgeführten verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen.
Folgende Länder gelten neben Nordkorea und Iran als Hochrisikoländer:
- Afghanistan
- Barbados
- Burkina Faso
- Haiti
- Jamaika
- Jemen
- Jordanien
- Kaimaninseln
- Kambodscha
- Mali
- Marokko
- Myanmar
- Nicaragua
- Pakistan
- Panama
- Philippinen
- Senegal
- Simbabwe
- Südsudan
- Syrien
- Trinidad und Tobago
- Uganda
- Vanuatu
Für die Länder Albanien, Gibraltar, Türkei und den Vereinigte Arabische Emirate gelten zwar keine unmittelbaren Handlungspflichten und es sind keine zusätzlichen Sorgfalts- und Organisationspflichten zu erfüllen. Dennoch sollte laut BaFin-Rundschreiben bei der Bewertung des Länderrisikos im Rahmen der Prävention gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung die Situation in diesen Ländern bzw. von Personen aus diesen Ländern angemessen berücksichtigt werden.