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Keine Barzahlungen mehr beim Immobilienkauf

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Seit vielen Jahren schon wird in der Politik das Für und Wider der Begrenzung von Barzahlungen diskutiert. Mit Inkrafttreten des Zweites Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz II) ist dies nun in einem Teilbereich der Wirtschaft umgesetzt geworden. Mit Einführung des § 16a Geldwäschegesetz (GwG) ist ein Barzahlungsverbot im Immobiliensektor festgeschrieben. Bei Immobilientransaktionen (Kauf oder Tausch von inländischen Immobilien) darf die Gegenleistung nicht mehr in Bargeld, Kryptowerten, Gold, Platin oder Edelsteinen erbracht werden. „Zu beachten ist hierbei, dass dies auch für den Erwerb von Gesellschaftsanteilen gilt, sobald auch nur mittelbar eine Immobilie zum Gesellschaftsvermögen gehört“, informiert dazu die IHK.

Kern des Sanktionsdurchsetzungsgesetzes II ist die Schaffung einer Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung (ZfS) auf Bundesebene zur Durchsetzung des Sanktionsrechts in der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) oder die Deutsche Bundesbank (BBk) zuständig sind, und eines Verwaltungsverfahrens zur Ermittlung von Vermögen sanktionierter Personen und Personengesellschaften sowie eines Registers für Vermögenswerte. Zudem wird eine Hinweisannahmestelle für Hinweise über potenzielle oder tatsächliche Verstöße gegen Gesetze, Rechtsverordnungen, Allgemeinverfügungen und sonstige Vorschriften sowie Verordnungen und Richtlinien der Europäischen Union eingerichtet.