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Reisegewerbe und Werbung – was geht?

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Wie im Reisegewerbe geworben werden darf und wie nicht ist immer wieder Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Jüngst hat das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 10.01.2024, Az. 6 U 28/23) eine Werbung als wettbewerbswidrig eingestuft, bei der eine Reisegewerbetreibende („mobiler Friseur“) ihre Kunden zur Kontaktaufnahme per Online-Terminvereinbarung aufgefordert hatte. Dabei hatte sie auch eine Telefonnummer und E-Mail-Adresse zur Kontaktaufnahme angegeben.

Dies bewertet das Gericht als unzulässig. Im Unterschied zum sogenannten stehenden Gewerbe zeichnet das Reisegewerbe aus, dass die Initiative im Reisegewerbe vom Gewerbetreibenden ausgehen muss. Im Gegensatz zum stehenden Gewerbe sei hierbei prägend, dass der Reisegewerbetreibende seine Leistung beim Aufsuchen des Kunden unmittelbar und sofort erbringt. Mit der Aufforderung an den Kunden, den Kontakt zum Gewerbetreibenden zu suchen, gehe die Initiative dann aber vom Kunden aus.

Bereits 2008 hat sich das Oberlandesgericht Jena mit der Frage befasst, welche Grenzen für die Bewerbung von Leistungen im Reisegewerbe gelten (Urteil v. 26.11.2008, Az. 2 U 438/08). Ein Unternehmer hatte auf einem Werbeplakat mit dem Hinweis „Dacheindeckungen“ und der Angabe seiner Adresse, Mobil- und Festnetznummer sowie E-Mail-Adresse geworben. Der Unternehmer war im Besitz einer Reisegewerbekarte, eine Eintragung in die Handwerksrolle lag jedoch nicht vor.

Auch diese Werbung wurde untersagt. Durch die Leistungsbeschreibung mit Angabe der Kontaktdaten werde der Eindruck erweckt, der Unternehmer betreibe ein stehendes Gewerbe. Die Grenze für die im Reisegewerbe zulässige Werbung sei damit überschritten.