Einstellung von Auszubildenden

1. Finden eines geeigneten Bewerbers für den Ausbildungsplatz

Es gibt mehrere Möglichkeiten Bewerber für eine Ausbildungsstelle zu gewinnen:

  • Registrierung der Ausbildungsstelle(n) in der IHK-Lehrstellenbörse.
  • Werben Sie für Ihr Ausbildungsplatzangebot auf Ausbildungsmessen oder direkt in den Schulen. Termine erhalten Sie bei Ihren zuständigen Ausbildungsberatern.
  • Veröffentlichung der Ausbildungsstelle in den Medien und ggf. sozialen Netzwerken
  • Meldung der Ausbildungsstelle bei der Agentur für Arbeit (Nennen Sie der Agentur ein möglichst genaues Anforderungsprofil).
  • Veröffentlichung der Ausbildungsstellen auf weiteren überregionalen Lehrstellenbörsen

2. Abschluss des Berufsausbildungsvertrages

Der Berufsausbildungsvertrag muss spätestens vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich niedergelegt werden. Er muss mindestens in zweifacher Ausfertigung vorliegen.

Bei der IHK Neubrandenburg wurde am 1. April 2020 der "Elektronischen Berufsausbildungsvertrag" eingeführt. Mit dem neuen elektronischen Berufsausbildungsvertrag können Sie ab sofort die Ausbildungsverträge ganz unkompliziert am Computer bearbeiten. Ihre Vorteile sind:

  • Sie nutzen stets die aktuelle Vertragsversion,
  • Sie bearbeiten Berufsausbildungsverträge unkompliziert und digital,
  • Sie verwenden immer die aktuellen Anlagen zu Wahlqualifikationen, Fachrichtungen, Schwerpunkten oder Einsatzgebieten und
  • Sie können Unternehmensstammdaten lokal speichern und später für den schnellen Zugriff wieder verwenden.

Nach der Fertigstellung werden die von Ihnen erfassten Daten verschlüsselt und elektronisch an die IHK übermittelt, so dass die Eintragung des zugesandten Ausbildungsvertrages zügiger erfolgen kann.

Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihren zuständigen Ausbildungsberatern und auf unseren Seiten zu den IHK-Ausbildungsberufen.

Bei Abschluss des Vertrages sollten mit dem Auszubildenden (und gegebenenfalls seinen Eltern) die dort aufgeführten Bestimmungen, insbesondere die Rechte und Pflichten der beiden Vertragspartner, eingehend besprochen werden.

3. Erstuntersuchung

Bei Auszubildenden unter 18 Jahren muss dem Ausbildungsvertrag unbedingt die ärztliche Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz) beigelegt werden. Die Erstuntersuchung ist für die Vertragspartner kostenlos. Untersuchungsberechtigungsscheine erhalten Sie im Einwohnermeldeamt. Erst nach der Erstuntersuchung kann die Eintragung des Berufsausbildungsvertrages in die Lehrlingsrolle erfolgen. Die Eintragung ist bei Ihrer zuständigen IHK zu beantragen.

4. Anmeldung zur Sozialversicherung

Der/Die Auszubildende unterliegt mit Beginn des Ausbildungsverhältnisses der Versicherungspflicht der Kranken-, Renten, Arbeitslosen-, Pflege- und Unfallversicherung. Die Anmeldung für die Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung muss binnen zwei Wochen durch den Ausbildenden bei der zuständigen Krankenkasse erfolgen. Die Meldung muss aber innerhalb von drei Tagen geschehen, falls der Auszubildende keinen Sozialversicherungsausweis vorlegt. Eine Sofortmeldung muss bei Auszubildenden erfolgen, die zur Mitführung des Sozialversicherungsausweises verpflichtet sind (zum Beispiel Auszubildende im Bau- oder Gastronomiebereich).

Der Unfallversicherungsschutz beginnt mit der Aufnahme der Berufsausbildung im Betrieb. Die Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung hat der Betrieb unabhängig von der Höhe der Ausbildungsvergütung allein aufzubringen.

5. Lohnsteuerkarte, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

Bei Beginn der Berufsausbildung hat sich der Ausbildungsbetrieb die Lohnsteuerkarte des Auszubildenden vorlegen zu lassen. Die Lohnsteuer, der Solidaritätszuschlag und unter Umständen weitere Steuern sind monatlich an das Finanzamt abzuführen.

Bei ausländischen Auszubildenden – insbesondere aus Staaten, die nicht der EU angehören – muss der Ausbildungsbetrieb die gültige Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis unbedingt anfordern, da sonst mit hohen Geldbußen zu rechnen ist!

6. Anmeldung bei der zuständigen Berufsschule

Die Anmeldung erfolgt in der Regel durch den Ausbildungsbetrieb. Die zuständige Berufsschule können Sie bei den zuständigen Ausbildungsberatern erfragen.

7. Bereitstellung der Arbeitsmittel

Zu den Arbeitsmitteln zählen insbesondere Werkzeuge und Werkstoffe, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen-, Gesellen- oder Abschlussprüfungen erforderlich sind. Der Ausbildungsbetrieb hat diese kostenlos zur Verfügung zu stellen, auch dann, wenn die Prüfung nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses stattfindet. Des Weiteren ist dem Auszubildenden das Berichtsheft kostenlos auszuhändigen. Die für den Berufsschulunterricht erforderlichen Lernmittel muss der Betrieb dagegen nicht zur Verfügung stellen beziehungsweise zahlen.

8. Belehrung über Unfallgefahren

Wer Jugendliche beschäftigt, hat diese vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei ihrer Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren, zu belehren. Diese Unterweisungen sind mindestens halbjährlich zu wiederholen (§ 29 JArbSchG).

9. Ausbildungsvergütung

Ausführungen zur angemessenen Ausbildungsvergütung finden Sie auf unserer Themenseite zur Ausbildungsvergütung.

10. Aushang von Gesetzen

Für jugendliche Auszubildende unter 18 Jahren ist das Jugendarbeitsschutzgesetz im Betrieb auszuhängen. Im Übrigen können – auch für volljährige Auszubildende – unter weiteren Voraussetzungen andere Gesetze (zum Beispiel Arbeitszeitgesetz, Mutterschutzgesetz, Schwerbehindertengesetz) oder Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen auszuhändigen beziehungsweise auszulegen sein. Werden im Ausbildungsbetrieb regelmäßig mindestens drei Jugendliche unter 18 Jahren beschäftigt, so ist zusätzlich ein Aushang über Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen der Jugendlichen anzubringen.