Teilzeitberufsausbildung

Die Teilzeitberufsausbildung ist für Ausbildungsbetriebe und Auszubildende ein mögliches Modell, die Ausbildung auf die individuelle Lebenssituation von Auszubildenden und die betrieblichen Belange abzustimmen. Hiermit wird Auszubildenden die Möglichkeit für eine Berufsausbildung gegeben, die z. B. aufgrund der Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger, einer Elternschaft oder weiteren Gründen eine Vollzeit-Ausbildung nicht absolvieren können. Für Menschen mit Behinderung, für die eine ganztägige Ausbildung eine übermäßige Belastung darstellt, ist eine Teilzeitausbildung ebenfalls ein Angebot.

  • Die Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit muss individualvertraglich zwischen den Parteien vereinbart werden. Die Berufsausbildung in Teilzeit kann auch nach Ausbildungsbeginn durch Vertragsänderung vereinbart werden. Es besteht kein einseitiger Anspruch des Auszubildenden auf eine Teilzeitausbildung. Eine Änderung der individuellen Vereinbarung ist jederzeit möglich.
  • Die Kürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen (§ 7a Abs.1 S.3 BBiG). 
  • Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist (§ 7a Abs. 2 BBiG). 
  • Mit den möglichen individuellen Teilzeitmodellen wird zum Ende der Ausbildungszeit nicht immer ein Prüfungstermin erreicht. Der § 7a Abs.3 BBiG sieht für die Auszubildenden deshalb die Möglichkeit vor, die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zu der nächstmöglichen Prüfung zu verlangen. Eine solche Verlängerung kann nur auf Verlangen des Auszubildenden beantragt werden. 
  • Ebenfalls kann der Auszubildende mit seinem Ausbildenden einen gemeinsamen Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 8 Abs.1 BBiG zum Erreichen eines früheren Prüfungstermins stellen (§ 7a Abs. 4 BBiG). 
  • Bei einer Teilzeitberufsausbildung verkürzt sich die Höhe der Ausbildungsvergütung entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit.

Weitere Informationen zur Umsetzung der Teilzeitberufsausbildung erhalten Sie bei Ihren zuständigen Ausbildungsberatern.