Recht und Steuern Startseite ·

Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel

© IHK

Der Jahreswechsel 2023/2024 bringt wieder eine Vielzahl an gesetzlichen Änderungen, auf die die Wirtschaft sich einstellen muss. So steigt beispielsweise der gesetzliche Mindestlohn erneut und zwar zum Jahresbeginn 2024 und 2025 jeweils um 41 Cent. 

Mindestlohn ab 1. Januar 2024: 12,41 Euro

Mindestlohn ab 1. Januar 2025: 12,82 Euro

Damit einhergehend verschiebt sich die Geringfügigkeitsgrenze bei Mini- und Midijobs (www.minijob-zentrale.de). Auch die Höhe der monatlichen Mindestvergütung für Auszubildende wird zum 1. Januar 2024 angepasst.

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) bringt zum 1. Januar 2024 wesentliche Änderungen für Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) mit sich. Die Rechtsfähigkeit der GbR wird erstmals gesetzlich normiert. Die GbR kann künftig in ein Gesellschaftsregister eingetragen werden. Will die GbR selbst Gesellschafterin einer anderen Gesellschaft sein oder sich in ein Verzeichnis (bspw. Grundbuch) eintragen lassen, ist die Registrierung verpflichtend.

Ebenfalls ab 1. Januar werden aufgrund einer Änderung der EU-Rechnungslegungsrichtlinie die Schwellenwerte für die Einstufung der Unternehmensgrößenklassen angehoben. Dies hat neben Erleichterungen hinsichtlich Aufstellung, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen auch Auswirkungen auf den Anwendungsbereich der ab 2025 geltenden Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung. Die Mitgliedsstaaten haben die Möglichkeit, diese Regelungen schon rückwirkend für 2023 gelten zu lassen. Davon will Deutschland Gebrauch machen (Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen).

Die ausführliche Darstellung der für die Wirtschaft relevanten Gesetzesänderungen zum Jahreswechsel erhalten Sie mit der nächsten Kammerzeitung „faktor wirtschaft“, die am 22. Februar erscheint.