Wahl zur Vollversammlung

Vom 1. März bis zum 3. April 2024 wurde die Vollversammlung der IHK Neubrandenburg für das östliche Mecklenburg-Vorpommern, das höchste ehrenamtliche Gremium der Kammer, neu gewählt.

Zeitplan

Vom 1. März bis 3. April 2024 erfolgt die Online- bzw. Briefwahl.

Auf folgenden Seiten finden Sie alles rund um das Thema Vollversammlungswahl:








Fragen und Antworten zur Wahl

Wie funktioniert die Wahl? Wer stellt die Kandidaten auf und wer darf wählen? Fragen und Antworten erhalten Sie an dieser Stelle.

Wer ist wählbar?

Nach § 5 der Wahlordnung der IHK sind wählbar:

  • Natürliche Personen, die spätestens am letzten Tag der Wahlfrist volljährig, das IHK-Wahlrecht auszuüben berechtigt und entweder selbst IHK-Zugehörige oder allein oder zusammen mit anderen zur gesetzlichen Vertretung einer IHK-zugehörigen juristischen Person, Handelsgesellschaft oder Personenmehrheit befugt sind.
  • Auch die in das Handelsregister eingetragenen Prokuristen und besonders bestellte Bevollmächtigte im Sinne von § 5 Abs. 2 IHKG. Besonders bestellte Bevollmächtigte sind Personen, die, ohne im Handelsregister eingetragen zu sein, im Unternehmen des IHK-Zugehörigen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnehmen und dies durch eine entsprechende Vollmacht nachweisen (Kontakt).
  • Für jeden IHK-Zugehörigen kann sich nur ein Kandidat zur Wahl stellen. Ist bereits ein Vertreter eines IHK-Zugehörigen Mitglied der Vollversammlung, kann ein weiterer Vertreter dieses IHK-Zugehörigen weder nachrücken noch mittelbar oder unmittelbar gewählt werden.
  • Ist eine natürliche Person in verschiedenen Wahlgruppen bzw. Wahlbezirken wählbar, kann sie nur einmal kandidieren.

Nicht wählbar ist, wer die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.

Wie kann ich mich bewerben? Wer stellt die Kandidaten auf?

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, für seine Wahlgruppe seines Wahlbezirkes Kandidaten vorzuschlagen. Der Vorschlag ist schriftlich, per Fax oder als eingescanntes Dokument per Mail einzureichen. Der Wahlvorschlag bedarf keiner zusätzlichen Unterstützung (Selbstvorschlag).

Die Frist zur Einreichung von Kandidatenvorschlägen war der 18. Dezember 2023.

 

Wer kann wählen?

Jeder IHK-Zugehörige kann sein Wahlrecht nur einmal und zwar ausschließlich in seiner Wahlgruppe und in seinem Wahlbezirk ausüben.

Wählen kann

  • bei IHK-zugehörigen natürlichen Personen diese selbst, falls Vormundschaft, Pflegeschaft oder Betreuung besteht, der jeweilige gesetzliche Vertreter.
  • bei juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts, Handelsgesellschaften und nichtrechtsfähigen Personenmehrheiten ein gesetzlicher Vertreter.
  • Wählen kann auch ein im Handelsregister eingetragener Prokurist. Das Wahlrecht kann jedoch jeweils nur von einer einzigen dazu bestimmten Person ausgeübt werden.
  • Für IHK-Zugehörige, deren Wohnsitz oder Sitz nicht im IHK-Bezirk gelegen ist, kann das Wahlrecht durch einen Wahlbevollmächtigten ausgeübt werden.
  • In begründeten Einzelfällen kann der Wahlausschuss auch darüber hinaus eine Wahlbevollmächtigung durch Beschluss zulassen.

Das Wahlrecht kann nicht von Personen ausgeübt werden, denen von einem Gericht das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, rechtskräftig aberkannt ist.

Wie funktioniert die Wahl?

Die Wahl wird als Brief- und als Onlinewahl durchgeführt. Die Wahlberechtigten erhalten die Wahlunterlagen für die Brief- und die Onlinewahl zugesandt. Die Stimmabgabe muss innerhalb der vom Wahlausschuss bestimmten Frist erfolgen. Jeder Wahlberechtigte kann seine Stimme nur einmal - entweder in elektronischer Form oder per Briefwahl – abgeben.