Abfalltransporte

Die Beförderung von Abfällen unterliegt im wesentlichen drei Rechtsbereichen:

  • dem Güterkraftverkehrsrecht,
  • dem Abfallrecht und
  • dem Gefahrguttransportrecht.

1. Güterkraftverkehrsrecht

Nach dem (GüKG) unterliegt die Beförderung von Gütern - dazu zählen auch Abfälle mit Kraftfahrzeugen ab 3,5 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht inkl. Anhänger (bei gewerblichen Beförderungen). Für die Erlaubniserteilung durch das Landratsamt/die kreisfreie Stadtverwaltung müssen drei Berufszugangsvoraussetzungen erfüllt werden:

  • persönliche Zuverlässigkeit,
  • finanzielle Leistungsfähigkeit und 
  • fachliche Eignung

Näheres dazu erhalten Sie unter „Güterverkehr“ und „Fachkundeprüfung Güterkraftverkehr“.

2. Abfallrecht

Wesentliche Rechtsgrundlage im Abfallrecht ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG).

Daneben gibt es eine Reihe von damit im Zusammenhang stehenden Verordnungen u. a.

  • Verordnung zur Einführung des Europäischen Abfallverzeichnisses (AVV),
  • Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung und Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung,
  • Abfall-Nachweisverordnung (NachwV),
  • Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen sowie 
  • Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG).

Nach KrW-/AbfG werden Abfälle unterschieden in

  • Abfälle zur Verwertung
  • Abfälle zur Beseitigung

und weiterhin in

  • gefährliche und
  • nicht gefährliche Abfälle.

Die jeweilige Einstufung bedingt die Anwendung spezifischer Regelungen der entsprechenden Nachweisverordnung (s.o.)