Postdienstleistungen

Nach dem Postgesetz vom 22.12.1997 hat die Deutsche Post AG bis zum 31.12.2007 das ausschließliche Recht Briefsendungen und adressierte Kataloge, deren Einzelgewicht weniger als 100 Gramm (ab 01.01.2006: 50 Gramm) und deren Einzelpreis bis € 1,35 beträgt gewerbsmäßig zu befördern („Exklusivlizenz“). 

Exklusivdienste der Deutschen Post AG

Nach dem Postgesetz vom 22.12.1997 hat die Deutsche Post AG bis zum 31.12.2007 das ausschließliche Recht

  • Briefsendungen und adressierte Kataloge deren Einzelgewicht weniger als 100 Gramm (ab 01.01.2006: 50 Gramm) und deren Einzelpreis bis € 1,35 beträgt gewerbsmäßig zu befördern („Exklusivlizenz“).

Die Exklusivlizenz gilt auch für inhaltsgleiche Sendungen (Infopost) bis 50 Gramm.

Briefsendungen sind adressierte schriftliche Mitteilungen. Keine Briefe sind:

  • Kataloge,
  • wiederkehrend erscheinende Druckschriften (z.B. Zeitungen und Zeitschriften) und
  • Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind.

Lizenzpflicht

Die Erteilung einer Lizenz ist abhängig von drei im Postgesetz verankerten Voraussetzungen:

  • Leistungsfähigkeit,
  • Zuverlässigkeit
  • Fachkunde

Lizenzpflichtige Dienstleistungen sind:

Gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen und adressierten Katalogen, deren Einzelgewicht mehr als 100 Gramm oder deren Einzelpreis mindestens das Dreifache des Preises für entsprechende Postsendungen der untersten Gewichtsklasse beträgt.

Gewerbsmäßige Beförderung von inhaltsgleichen Briefsendungen mit einem Gewicht von mehr als 50 Gramm, von denen der Absender eine Mindestzahl von 50 Stück einliefert,

Gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen, die vom Absender in einer Austauschzentrale eingeliefert und vom Empfänger in derselben oder einer anderen Austauschzentrale desselben Dienstanbieters abgeholt werden, wobei Absender und Empfänger diesen Dienst im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses in Anspruch nehmen (Dokumentenaustauschdienst).

Dienstleistungen, die von Universaldienstleistungen trennbar sind, besondere Leistungsmerkmale aufweisen und qualitativ höherwertig sind:

  • Gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen, die im Auftrag des Absenders bei diesem abgeholt und bei der nächsten Annahmestelle der Deutschen Post AG oder bei einer anderen Annahmestelle der Deutschen Post AG innerhalb derselben Gemeinde eingeliefert werden,
  • Gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen, die im Auftrag des Empfängers aus Postfachanlagen der Deutschen Post AG abgeholt und an den Empfänger ausgeliefert werden,
  • Gewerbsmäßige Beförderung von für das Ausland bestimmte abgehende Briefsendungen und
  • Gewerbsmäßige Beförderung von Briefsendungen aus dem Ausland bis zu den für internationale Briefsendungen zuständigen Annahmestellen der Deutschen Post AG.

Als entsprechende Postsendung der untersten Gewichtsklasse gilt bei Briefsendungen die Postkarte, bei adressierten Katalogen der Katalog bis 20 g.

Anzeigepflicht

Anzeigepflichtig besteht u. a. die Beförderung von:

  • Briefsendungen mit einem Einzelgewicht von mehr als 1000 Gramm,
  • adressierten Katalogen ab einem Einzelgewicht von 200 Gramm sowie
  • nicht adressierten Katalogen warenbegleitenden Briefsendungen (zum Beispiel Lieferscheine).
  • Briefsendungen, die durch einen Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen, also im Auftrag eines Lizenzinhabers, transportiert werden und
  • einzeln nachgewiesenen Briefsendungen, die im Interesse einer schnellen und zuverlässigen Beförderung auf dem Weg vom Absender zum Empfänger ständig begleitet werden und auf die zum Zweck der Disposition jederzeit zugegriffen werden kann (Kurierdienst).

Weitere Informationen sind erhältlich bei:

Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
Postfach 80 01
53113 Bonn
Telefon 0228/14 0
Telefax 0228 - 14 8872

www.bundesnetzagentur.de