soweit nur der gesetzlich vorgesehenen Betrag gemäß § 1a BetrAVG von bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze umgewandelt wird (BAG vom 14.10.2021, Az. 8 AZR 96/20). Weitere Informationen: LINK. 3.
Typ: Website
Erstellt am: 2022-11-29T16:53:01Z